Zahnersatz 2027: Was sich beim Festzuschuss der Krankenkasse ändert

Ab 1. Januar 2027 sinken die gesetzlichen Festzuschüsse für Kronen, Brücken, Prothesen und andere Zahnersatzversorgungen. Wir erklären, was das für Ihren Eigenanteil bedeutet und warum eine frühzeitige Planung wichtig ist.
Inhalt
Einleitung

Wenn Zahnersatz notwendig wird, stellen sich häufig viele Fragen gleichzeitig: Welche Versorgung ist sinnvoll? Was übernimmt die Krankenkasse? Und wie hoch wird der eigene Kostenanteil?

Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Höhe der gesetzlichen Festzuschüsse. Die Krankenkassen zahlen dann zehn Prozentpunkte weniger für die festgelegte Regelversorgung.

Wichtig ist die richtige Einordnung: Die gesamte Behandlung wird dadurch nicht automatisch zehn Prozent teurer. Der Zuschuss der Krankenkasse fällt geringer aus, sodass sich der persönliche Eigenanteil erhöhen kann. Wurde Ihnen bereits Zahnersatz empfohlen, sollten Sie sich deshalb frühzeitig beraten lassen.

Änderung

Was ändert sich beim Zahnersatz ab 2027?

  • Ab 1. Januar 2027 sinkt der Festzuschuss für Zahnersatz in jeder Bonusstufe um zehn Prozentpunkte.
  • Die Prozentwerte beziehen sich auf die Kosten der gesetzlichen Regelversorgung – nicht auf die gesamte Rechnung.
  • Für Festzuschüsse, die spätestens am 31. Dezember 2026 von der Krankenkasse genehmigt werden, gilt die bisherige Zuschusshöhe.
  • Entscheidend ist das Datum der Genehmigung. Eine bloße Einreichung des Heil- und Kostenplans bis zum Jahresende reicht nicht aus.
  • Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Auch das Bonusheft bleibt weiterhin wichtig.
Grundlagen

Was ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen bei Zahnersatz nicht automatisch einen festen Anteil der gesamten Behandlungsrechnung. Stattdessen zahlen sie einen befundbezogenen Festzuschuss. Seine Höhe richtet sich danach, welcher zahnmedizinische Befund vorliegt und welche Behandlung dafür als gesetzliche Regelversorgung vorgesehen ist.

Die Regelversorgung ist eine medizinisch ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Standardversorgung. Patientinnen und Patienten können sich auch für eine andere oder höherwertige Versorgung entscheiden. Der Festzuschuss richtet sich jedoch weiterhin nach der Regelversorgung.

Einen Überblick über unterschiedliche Möglichkeiten finden Sie auf unserer Seite zu Kronen, Brücken und Prothesen.

Zuschusshöhe

Wie hoch ist der Festzuschuss ab 2027?

Bis Ende 2026 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich 60 Prozent der Kosten der jeweiligen Regelversorgung. Durch regelmäßige Vorsorge erhöht sich dieser Zuschuss. Ab 2027 sinken alle drei Stufen um zehn Prozentpunkte.

Bonusstatus Bis 31.12.2026 Ab 01.01.2027
Ohne Bonus 60 % 50 %
5 Jahre lückenlos nachgewiesene Vorsorge 70 % 60 %
10 Jahre lückenlos nachgewiesene Vorsorge 75 % 65 %
Härtefall 100 % der Regelversorgung 100 % der Regelversorgung

Wichtig: Die Prozentwerte beziehen sich auf den für die jeweilige Regelversorgung festgesetzten Betrag – nicht auf die gesamte Zahnersatzrechnung. Auch „100 Prozent im Härtefall“ bedeutet grundsätzlich die vollständige Übernahme der Regelversorgung. Mehrkosten einer darüber hinausgehenden Versorgung können weiterhin selbst zu zahlen sein.

Kosten

Wird die gesamte Zahnersatzrechnung zehn Prozent teurer?

Nein. Die Aussage „zehn Prozentpunkte weniger“ bedeutet nicht, dass eine Zahnersatzrechnung pauschal um zehn Prozent steigt. Maßgeblich ist ausschließlich der für den jeweiligen Befund festgelegte Betrag der Regelversorgung.

Ein vereinfachtes Beispiel: Angenommen, der für die Regelversorgung festgesetzte Betrag beträgt 1.000 Euro. Ohne Bonus beläuft sich der Festzuschuss bis Ende 2026 auf 600 Euro. Ab 2027 wären es 500 Euro. Der Unterschied beträgt in diesem Beispiel 100 Euro.

Entscheiden Sie sich für eine höherwertige oder andersartige Versorgung, kann die Gesamtrechnung deutlich über 1.000 Euro liegen. Der Festzuschuss wird trotzdem auf Grundlage der für Ihren Befund vorgesehenen Regelversorgung berechnet.

Wie hoch Ihr Eigenanteil tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem vom Befund, Ihrem Bonusstatus, der gewählten Versorgung sowie den Material- und Laborkosten ab. Die individuelle Berechnung steht in Ihrem Heil- und Kostenplan.

Versorgungen

Für welche Zahnersatzbehandlungen ist die Änderung relevant?

Die Festzuschussregelung betrifft medizinisch notwendigen Zahnersatz. Dazu können insbesondere folgende Versorgungen gehören:

  • Kronen
  • Brücken
  • Teilprothesen
  • Vollprothesen
  • implantatgetragener Zahnersatz
  • Interimsversorgungen, also vorübergehender Zahnersatz
  • Reparaturen am bestehenden Zahnersatz

Auch bei implantatgetragenem Zahnersatz kann die gesetzliche Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss gewähren. Dieser richtet sich nach der Versorgung, die für den jeweiligen Befund als Regelversorgung vorgesehen wäre. Die Kosten des Implantats selbst, des Implantataufbaus und implantatbedingter Verbindungselemente gehören grundsätzlich nicht zur Regelversorgung. Welche Kosten in Ihrem Fall bezuschusst werden, steht im genehmigten Heil- und Kostenplan.

Planung

Was gilt für den Heil- und Kostenplan zum Jahreswechsel?

Vor einer geplanten Zahnersatzbehandlung erstellt die Zahnarztpraxis einen Heil- und Kostenplan, kurz HKP. Er enthält den Befund, die vorgesehene Versorgung, die voraussichtlichen Kosten und den erwarteten Festzuschuss. Nach Ihrer Zustimmung wird der elektronische HKP an die Krankenkasse übermittelt. Sie erhalten von Ihrer Zahnarztpraxis außerdem eine schriftliche Patienteninformation mit den relevanten Angaben zur geplanten Versorgung, den voraussichtlichen Kosten und dem erwarteten Festzuschuss.

Für Festzuschüsse, die spätestens am 31. Dezember 2026 von der Krankenkasse genehmigt werden, gilt die bis Ende 2026 bestehende Zuschusshöhe.

Entscheidend ist das Datum der Genehmigung. Eine bloße Einreichung des Heil- und Kostenplans bis zum Jahresende reicht nicht aus.

Die Prüfung dauert üblicherweise nur wenige Tage. Wird ein Gutachterverfahren erforderlich, kann sie jedoch bis zu sechs Wochen dauern.

Die Zusage der Krankenkasse ist grundsätzlich sechs Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Zahnersatz eingegliedert sein. Ändert sich die geplante Versorgung während der Behandlung wesentlich, muss der angepasste Heil- und Kostenplan erneut bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ist die Eingliederung des Zahnersatzes innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht möglich, sollte frühzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden, ob eine Verlängerung möglich ist.

Bonusheft

Warum bleibt das Bonusheft weiterhin wichtig?

Auch nach der Änderung erhalten Patientinnen und Patienten mit regelmäßig nachgewiesener Vorsorge einen höheren Festzuschuss.

Nach fünf Jahren lückenlos nachgewiesener Vorsorge steigt der Zuschuss ab 2027 von 50 auf 60 Prozent der Regelversorgung. Nach zehn Jahren lückenlos nachgewiesener Vorsorge erhöht er sich auf 65 Prozent.

Für Erwachsene ist dafür grundsätzlich mindestens eine dokumentierte zahnärztliche Untersuchung pro Kalenderjahr erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Vorsorgeuntersuchung.

Härtefall

Was gilt für Patientinnen und Patienten mit geringem Einkommen?

Für gesetzlich Versicherte mit geringem Einkommen bleibt die Härtefallregelung erhalten.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Krankenkasse weiterhin die vollständigen Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung. Wer nur knapp oberhalb der Einkommensgrenze liegt, kann möglicherweise von der gleitenden Härtefallregelung profitieren.

Die individuelle Prüfung und Genehmigung erfolgt durch die Krankenkasse. Dafür müssen Sie die erforderlichen Nachweise vor der Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Zusatzversicherung

Was sollten Sie mit einer Zahnzusatzversicherung beachten?

Auch Patientinnen und Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung erhalten zunächst den gesetzlichen Festzuschuss ihrer Krankenkasse.

Ob die Zusatzversicherung den dadurch entstehenden Unterschied ganz oder teilweise ausgleicht, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Informieren Sie Ihre Versicherung deshalb vor Behandlungsbeginn über die geplante Versorgung und reichen Sie den Heil- und Kostenplan zur Prüfung ein. Für die Einreichung bei Ihrer Zahnzusatzversicherung können zusätzliche Formulare erforderlich sein. Sprechen Sie das Praxisteam Ihrer ZTK-Praxis deshalb gezielt auf Ihre Zusatzversicherung an, damit Sie die passenden Unterlagen erhalten.

Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag zur Zahnzusatzversicherung.

Nächste Schritte

Was können Sie jetzt tun?

Wurde Ihnen bereits Zahnersatz empfohlen oder liegt ein Heil- und Kostenplan vor, besprechen Sie die Planung frühzeitig mit Ihrer Zahnarztpraxis. Lassen Sie sich erklären, welche Versorgung vorgesehen ist, wie sich der Festzuschuss berechnet und welcher Eigenanteil voraussichtlich bleibt.

Soll noch die bis Ende 2026 geltende Zuschusshöhe angewendet werden, muss der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse genehmigt sein. Eine bloße Übermittlung des Heil- und Kostenplans kurz vor Jahresende reicht dafür nicht aus.

Haben Sie eine Zahnzusatzversicherung, sollten Sie den Heil- und Kostenplan möglichst vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung einreichen und die voraussichtliche Erstattung prüfen lassen.

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für Ihre Entscheidung. Eine frühzeitige Beratung schafft Planungssicherheit, ohne dass eine medizinisch notwendige Behandlung überstürzt werden muss.

In Ihrer ZTK-Praxis erklären wir Ihnen verständlich, welche Versorgung geplant ist und wie sich Festzuschuss und Eigenanteil zusammensetzen.

Häufige Fragen zum Festzuschuss für Zahnersatz ab 2027

FAQ

Ohne Bonus übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Nach fünf Jahren lückenlos nachgewiesener Vorsorge sind es 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent.

Nein. Die Behandlungskosten steigen durch die gesetzliche Änderung nicht automatisch um zehn Prozent. Der Festzuschuss sinkt um zehn Prozentpunkte bezogen auf die Regelversorgung. Dadurch steigt Ihr Eigenanteil.

Nein. Entscheidend ist, dass der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse genehmigt wurde. Die Genehmigung ist ein halbes Jahr gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Zahnersatz eingegliedert werden.

Nicht unbedingt. Damit die bisherige Regelung gilt, muss die Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2026 erfolgen. Da die Prüfung Zeit benötigt und in Einzelfällen ein Gutachten erforderlich sein kann, ist eine frühzeitige Einreichung sinnvoll.

Auch bei implantatgetragenem Zahnersatz kann sich der Festzuschuss ändern. Die Kosten des Implantats selbst, des Implantataufbaus und implantatbedingter Verbindungselemente gehören grundsätzlich nicht zur Regelversorgung. Der Festzuschuss richtet sich nach der Versorgung, die für den jeweiligen Befund als Regelversorgung vorgesehen wäre.

Ja. Das Bonusheft beziehungsweise der Nachweis regelmäßiger Vorsorge bleibt wichtig und erhöht auch ab 2027 den Festzuschuss.

Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Bei geringem Einkommen kann die Krankenkasse die vollständigen Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung übernehmen. Die Voraussetzungen werden individuell geprüft.

Die Erstattung hängt von Ihrem Vertrag ab. Reichen Sie den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung bei Ihrer Zusatzversicherung ein. Dafür können zusätzliche Formulare erforderlich sein. Sprechen Sie das Praxisteam Ihrer ZTK-Praxis gezielt auf Ihre Zusatzversicherung an, damit Sie die passenden Unterlagen erhalten.